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StaatsbĂŒrgerschaft
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Eine StaatsbĂŒrgerschaft baut auf der Staatsangehörigkeit auf und kennzeichnet Rechte und Pflichten einer natĂŒrlichen Person in dem Staat, dem sie angehört. In den meisten FĂ€llen ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit mit der StaatsbĂŒrgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von BĂŒrgern eines Staates, den StaatsbĂŒrgern. Deren NationalitĂ€t steht nicht zwangslĂ€ufig in unmittelbaren Bezug zu einem Staat, da Letztere als ethnisch-sozialer Begriff nach Herkunft und Abstammung fragt, andererseits lediglich die Staatsangehörigkeit meinen kann. So kann sich die Gemeinschaft der BĂŒrger eines Staates aus vielen unterschiedlichen NationalitĂ€ten zusammensetzen mit nationalen Mehrheiten und Minderheiten.

Ein Staat regelt den Erwerb und Verlust seiner StaatsbĂŒrgerschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten in eigenen Gesetzen. So wird im deutschen Rechtskreis die StaatsbĂŒrgerschaft in der Regel durch Geburt und in AbhĂ€ngigkeit von der StaatsbĂŒrgerschaft der Eltern erworben oder durch eine EinbĂŒrgerung. Regeln, die an eine StaatsbĂŒrgerschaft anknĂŒpfen, werden soweit möglich auf juristische Personen entsprechend angewandt.

Die StaatsbĂŒrgerschaft begrĂŒndet besondere Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie EinstandsansprĂŒche im VerhĂ€ltnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale ProzessfĂŒhrung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, SouverĂ€nitĂ€tsteilhabe). StaatsbĂŒrgerliche Pflichten können im modernen StaatsverstĂ€ndnis beispielsweise die Wehrpflicht, die Wahlpflicht oder die Pflicht sein, auch bei auslĂ€ndischem Wohnsitz Steuern zu zahlen.

Eine Staatsangehörigkeit kann grundsĂ€tzlich nur von einem souverĂ€nen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden.cite-ref-vonm-nch-dtstaatsang-4-1-0[1] Die StaatsbĂŒrgerschaft ist eine individuelle AusprĂ€gung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat völkerrechtlich nur solange als solcher angesehen werden kann, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (→ Drei-Elemente-Lehre). Die durch die StaatsbĂŒrgerschaft begrĂŒndeten Rechtsbeziehungen zwischen Staat und BĂŒrger wirken ĂŒber das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt.

Historisch betrachtet ist die Staatsangehörigkeit eine „Institution des Nationalstaates“.cite-ref-vonm-nch-dtstaatsang-4-1-1[1] Gehören die StaatsbĂŒrger (ausschließlich oder ĂŒberwiegend) einer gemeinsamen NationalitĂ€t an, so spricht man von einem (reinen) Nationalstaat; gehören die StaatsbĂŒrger (zumeist) unterschiedlichen NationalitĂ€ten an, so spricht man von einem NationalitĂ€tenstaat, Vielvölkerstaat, vereinzelt auch von Plurinationalstaat oder einem multikulturellen Staat.

Die StaatsbĂŒrgerschaft wird in einem auf die Person ausgestellten Dokument, beispielsweise dem Personalausweis oder Reisepass, vermutungsweise dokumentiert. In einigen Staaten wird dabei zusĂ€tzlich auch die NationalitĂ€t angegeben. Ein amtlicher Nachweis der StaatsbĂŒrgerschaft in Deutschland kann mit dem Staatsangehörigkeitsausweis gefĂŒhrt werden, der auf Antrag ausgestellt wird.

Contents

‱ Geschichte
‱ Erwerb
‱ Deutschland
‱ Schweiz
‱ DĂ€nemark
‱ Verlust
‱ Erwerb
‱ Verlust
‱ Literatur
‱ Weblinks

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Begriffe im deutschen Sprachraum

Im deutschen Sprachraum findet sich sowohl der Begriff „Staatsangehörigkeit“ (englisch nationality) als auch „StaatsbĂŒrgerschaft“ (englisch citizenship).

In Deutschland, dem bevölkerungsreichsten Staat im deutschen Sprachraum, ist die Bezeichnung deutsche Staatsangehörigkeit gebrĂ€uchlich, weil er 1871 als einheitlicher deutscher Nationalstaat (Deutsches Reich) begrĂŒndet wurde, dessen StaatsbĂŒrger (mit GrĂŒndung der Bundesrepublik 1949 auch „BundesbĂŒrger“ genannt) mehrheitlich deutscher NationalitĂ€t (Herkunft) sind.

Allerdings galten im deutschen Kaiserreich zunĂ€chst ausschließlich die Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten, z. B. die von Preußen oder Bayern, fort. Reichsrechtliche Bestimmungen (wie zum Schluss das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913) stellten spĂ€ter sicher, dass die Regelung der Staatsangehörigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien erfolgte. Bereits der Artikel 3 der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 unterwarf jeden BĂŒrger bzw. Untertan aller deutschen Bundesstaaten dem gemeinsamen Indigenat des Deutschen Reiches, das somit als VorlĂ€ufer der einheitlichen deutschen StaatsbĂŒrgerschaft gelten kann.

Erst nach dem Neuaufbaugesetz vom 30. Januar 1934, einer VerfassungsĂ€nderung der Weimarer Verfassung im Zuge der vom NS-Regime betriebenen Gleichschaltung, wurde schließlich eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit eingefĂŒhrt.cite-ref-2[2] In der Folge wurde die SouverĂ€nitĂ€t der LĂ€nder des Deutschen Reichs aufgehoben.

Auch wĂ€hrend der deutschen Teilung galt in der Bundesrepublik Deutschland nur eine deutsche Staatsangehörigkeit – womit folglich ebenso die DDR-BĂŒrger neben ihrer eigenen StaatsbĂŒrgerschaft (1967–1990) politisch und juristisch inbegriffen waren (Art. 16 und Art. 116 Abs. 1 GG) –,cite-ref-3[3] die seit 1913 im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG; 2000 umbenannt in StAG) definiert ist. Seit der Wende und der Wiedervereinigung Deutschlands gibt es wieder nur noch eine deutsche StaatsbĂŒrgerschaft.cite-ref-4[4]

In Österreich ist die offizielle Bezeichnung österreichische StaatsbĂŒrgerschaft, BĂŒrger des Staates Österreich.

In der Schweiz, deren einheimische Bevölkerung aus deutsch-, französisch-, italienisch-, rĂ€toromanisch- und mehrsprachigen Individuen besteht, bedeutet das Schweizer BĂŒrgerrecht, dass die fragliche Person BĂŒrger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, wie der Staat amtlich genannt wird.

In Liechtenstein beruht das StaatsbĂŒrgerrecht auf dem Prinzip des ius sanguinis (Abstammung).

In Monarchien wurden die StaatsbĂŒrger frĂŒher auch als Untertanen (des Monarchen) bezeichnet und die StaatsbĂŒrgerschaft analog als Untertanen(schaft).

Der Staatsangehörige unterliegt der Personalhoheit des Staates. Dabei spielt es keine Rolle, wo auf der Welt er sich gerade befindet.cite-ref-5[5]

Geschichte

Eine BĂŒrgerschaft als dauerhafte VerknĂŒpfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo das römische BĂŒrgerrecht geradezu Voraussetzung fĂŒr die GeschĂ€ftsfĂ€higkeit oder PostulationsfĂ€higkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte,cite-ref-6[6] das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das BĂŒrgerliche Recht) entwickelte, wĂ€hrend das Ius gentium (dt. „Recht der Völker“) die Beziehungen Roms zu anderen LĂ€ndern, Staaten, Völkern regelte und VorlĂ€ufer des heutigen internationalen Rechts war. Römische BĂŒrger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, spĂ€ter auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Teils Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n. Chr. werden die freien Einwohner des Römischen Reiches zu Römischen BĂŒrgern.

Ließ sich ein römischer BĂŒrger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er wie auch seine Nachkommen BĂŒrger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der StaatsbĂŒrgerschaft.

StaatsbĂŒrgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden, wurde in der Revolutionsverfassung vom 3. September 1791 in Teil 2, § 2 geregeltcite-ref-7[7] und spĂ€ter in den Code civil ĂŒbernommen. Seitdem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie, sondern auch als Personenverband von BĂŒrgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die StaatsbĂŒrgerschaft eingefĂŒhrt, und es wurden StaatsbĂŒrgerschaftsgesetze erlassen.

Erwerb

Die Wege, auf denen ein Mensch eine Staatsangehörigkeit erwerben bzw. ein Staat eine Staatsangehörigkeit verleihen kann, können nach dem Zeitpunkt des Erwerbs unterschieden werden: Erwerb bei Geburt und Erwerb im Laufe des Lebens. Letzterer erfolgt durch EinbĂŒrgerung (im weiteren Sinne). DarĂŒber hinaus kann rechtstechnisch zwischen einem Erwerb durch Gesetz (Geburt, ErklĂ€rung, Eintritt von Bedingungen usw.) und einem Erwerb durch Verwaltungsakt differenziert werden. Die GrĂŒnde fĂŒr den Erwerb einer Staatsangehörigkeit, vor allem fĂŒr die EinbĂŒrgerung, sind global betrachtet sehr unterschiedlich.cite-ref-8[8]

Erwerb durch Abstammung

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Hauptartikel

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Abstammungsprinzip

Das Kind erwirbt die StaatsbĂŒrgerschaft der Eltern mit der Geburt (Realakt), unabhĂ€ngig vom Land, in dem es geboren ist. Dabei vermittelt oft jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug. In manchen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelöst, dass das Kind die StaatsbĂŒrgerschaft der Mutter erwirbt. In anderen Staaten vermittelt bei miteinander verheirateten Eltern der Vater als Familienoberhaupt die StaatsbĂŒrgerschaft.

Erwerb durch Geburtsort

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Hauptartikel

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Geburtsortsprinzip

Wo dieses Prinzip gilt, bekommt jeder im Staatsgebiet Geborene die StaatsbĂŒrgerschaft. Dieses Prinzip wird neben dem Abstammungsprinzip nicht nur von EinwanderungslĂ€ndern angewandt. Solche LĂ€nder sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik, die Anzahl ihrer StaatsbĂŒrger zu erhöhen, jedoch lĂ€sst sich umgekehrt aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten, es handele sich um ein Einwanderungsland, zumal es neben anderen ErwerbstatbestĂ€nden mehrheitlich praktiziert wird.

Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip, ethnischer Zugehörigkeit, ex-kolonialem Bezug.

Beispiele:

‱ In Frankreich wird die Staatsangehörigkeit (frz. nationalitĂ©) seit der EinfĂŒhrung des Code civil 1803 auf der Grundlage des ius sanguinis erworben. Seit 1889 wird zudem das ius soli nach dem „doppelten ius soli“ (double droit du sol) praktiziert, wonach ein Elternteil bereits im Land geboren sein muss. Der Erwerbstatbestand greift also bei der dritten Generation.cite-ref-weil-9-0[9]
‱ Deutschland verwendete das Geburtsortsprinzip bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Seit der EinfĂŒhrung der ersten Staatsangehörigkeitsgesetze (Preußen: 1842) wurde das Abstammungsprinzip als herrschender Erwerbstatbestand eingefĂŒhrt. Seit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 galt im Deutschen Reich ein reines ius sanguinis. Mit der Staatsangehörigkeitreform 2000 wurde mit dem Optionsmodell ein ergĂ€nzendes ius soli fĂŒr die zweite Einwanderergeneration eingefĂŒhrt.cite-ref-weil-9-1[9]

Erwerb durch EinbĂŒrgerung (Naturalisation)

EinbĂŒrgerung

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Hauptartikel

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EinbĂŒrgerung

Die EinbĂŒrgerung ist Erwerb der StaatsbĂŒrgerschaft durch einen Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des BĂŒrgers den Faktor Freiwilligkeit, also den Wunsch, StaatsbĂŒrger zu sein (Konfirmationselement), und seitens des Staates die Möglichkeit, nach selbst definierten Merkmalen weitere StaatsbĂŒrger auszuwĂ€hlen (Kontrollelement). Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevölkerungspolitik, viele neue oder gezielt bestimmte Einwohner und StaatsbĂŒrger anzuwerben), kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein. Ein Nachweis fĂŒr die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations- oder StaatsbĂŒrgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden.

Viele Rechtsordnungen setzen darĂŒber hinaus die Naturalisation als Instrument großzĂŒgig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli- und ius sanguinis-GrundsĂ€tze zu verzichten und eine gewisse FlexibilitĂ€t zu wahren. Dies ist hĂ€ufige Praxis bei LĂ€ndern mit ethnischer Zersprenkelung, um geografisch und/oder historisch weit reichenden Verbindungen gerecht zu werden. Gleiches gilt bei Sezessionen und ZusammenschlĂŒssen von LĂ€ndern oder Landesteilen.

Im SelbstverstĂ€ndnis demokratischer Staaten hĂ€ngen Staatsangehörigkeit, Wahlrecht und Steuerpflicht zusammen, so dass einerseits ein AuslĂ€nderstimm- und -wahlrecht auf nationaler Ebene in vielen Staaten verneint wird,cite-ref-10[10]cite-ref-11[11] andererseits der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicherweise beteiligen darf, denen auch der Zugang zur StaatsbĂŒrgerschaft offensteht. Das Beispiel der EinbĂŒrgerungen in der Schweiz zeigt zudem Konflikte zwischen der Demokratie und dem Rechtsstaat auf.

Siehe auch

:

EinbĂŒrgerungstest

Passhandel

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Hauptartikel

:

Passhandel

Als Citizenship by investment oder Goldener Pass wird der Erwerb einer Staatsangehörigkeit gegen eine vorab festgelegte Zahlung bezeichnet, ohne dass bei der EinbĂŒrgerung ein echter Bezug zu dem einbĂŒrgernden Land besteht, z. B. durch einen vorherigen langfristigen Aufenthalt. In vielen FĂ€llen wird dabei eine doppelte StaatsbĂŒrgerschaft hingenommen. Wie das Goldene Visum dient auch die EinbĂŒrgerung gegen vorherige Zahlung vor allem zur Umgehung der steuerlichen Meldepflichten nach dem Common Reporting Standard (CRS) der Organisation fĂŒr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und zur Reduzierung der persönlichen Steuerlast durch Steuerflucht.cite-ref-12[12]cite-ref-13[13]

Die EuropĂ€ische Kommission hat Malta aufgrund seiner StaatsbĂŒrgerschaftsregelung fĂŒr Investoren im MĂ€rz 2023 vor dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) verklagt.cite-ref-14[14] Die maltesische StaatsbĂŒrgerschaft – und damit auch die EU-StaatsbĂŒrgerschaft – war systematisch im Austausch fĂŒr im Voraus festgelegte Zahlungen und Investitionen gewĂ€hrt worden, ohne dass ein wirklicher Bezug zu Malta bestand.cite-ref-15[15]cite-ref-16[16]

Auch in LĂ€ndern außerhalb der EU gibt es den sog. Passhandel.cite-ref-17[17] Dazu zĂ€hlen beispielsweise:

‱ Saint Lucia St. Lucia ab 86.000 Euro
‱ Dominica Dominica ab 86.000 Euro
‱ Antigua und Barbuda Antigua und Barbuda ab 86.000 Euro
‱ Saint Kitts Nevis St. Kitts und Nevis ab 130.000 Euro
‱ Grenada Grenada ab 130.000 Euro
‱ Vanuatu Vanuatu ab 130.000 Euro
‱ Kambodscha Kambodscha ab 210.000 Euro
‱ Moldau Republik Moldau ab 250.000 Euro
‱ Montenegro Montenegro ab 350.000 Euro
‱ Kanada Kanada ab 684.000 Euro
‱ Turkei TĂŒrkei ab 855.000 Euro
‱ Australien Australien ab 1.300.000 Euro
‱ Neuseeland Neuseeland ab 1.700.000 Euro

Verleihung im öffentlichen Interesse

Eine StaatsbĂŒrgerschaft kann auch im öffentlichen Interesse verliehen werden. Die Verleihung einer EhrenstaatsbĂŒrgerschaft setzt nicht die ErfĂŒllung sĂ€mtlicher gesetzlicher Kriterien fĂŒr eine EinbĂŒrgerung voraus, sondern wird unter erleichterten Bedingungen an Personen verliehen, deren EinbĂŒrgerung im besonderen staatlichen Interesse ist.

Ein Beispiel ist § 10 Abs. 6 des österreichischen StaatsbĂŒrgerschaftsgesetzes von 1985, wonach bestimmte Voraussetzungen fĂŒr die Verleihung der österreichischen StaatsbĂŒrgerschaft entfallen, „wenn die Bundesregierung bestĂ€tigt, daß die Verleihung der StaatsbĂŒrgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.“ Dabei kommen insbesondere wissenschaftliche, wirtschaftliche, sportliche oder kĂŒnstlerische Leistungen in Betracht.cite-ref-18[18]

Mit der Anerkennung als Gerechter unter den Völkern kann die GedenkstĂ€tte Yad Vashem den Geehrten „als Zeichen der Anerkennung fĂŒr ihre Taten die EhrenbĂŒrgerschaft – und, wenn sie verstorben sind, die israelische Staatsangehörigkeit im Gedenken – verleihen.“cite-ref-19[19]

§ 8 Abs. 2 StAG ermöglicht in eng zu fassenden AusnahmefĂ€llen, aus GrĂŒnden des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen HĂ€rte von einzelnen EinbĂŒrgerungsvoraussetzungen abzusehen. Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit anzunehmen ist.cite-ref-vv-20-0[20] Persönliche WĂŒnsche und wirtschaftliche Interessen des EinbĂŒrgerungsbewerbers sind dabei nicht entscheidend. Belange der Entwicklungspolitik stehen einer EinbĂŒrgerung nicht entgegen.cite-ref-vv-20-1[20] Die Rechtsprechung sieht ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG nur gegeben, „wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines EinbĂŒrgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der EinbĂŒrgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen könne, den AuslĂ€nder trotz fehlender UnterhaltsfĂ€higkeit – insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines VertretenmĂŒssens – einzubĂŒrgern. Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses verlangt die Vorschrift der EinbĂŒrgerungsbehörde die BetĂ€tigung ihres EinbĂŒrgerungsermessens ab.“cite-ref-21[21] Danach ist etwa im Interesse des Familienzusammenhalts und der Vermeidung von Rechtsunsicherheit sowie unterschiedlicher LoyalitĂ€tsanforderungen anzustreben, dass alle Familienangehörigen ĂŒber den gleichen staatsbĂŒrgerlichen Status verfĂŒgen und gleichermaßen den Schutz des Staates genießen.cite-ref-22[22]

Ein besonderes öffentliches Interesse an der EinbĂŒrgerung kann auch vorliegen, wenn die EinbĂŒrgerungsbewerberin oder der EinbĂŒrgerungsbewerber durch die EinbĂŒrgerung fĂŒr eine TĂ€tigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sportscite-ref-23[23] oder des öffentlichen Dienstes gewonnen oder erhalten werden soll.cite-ref-24[24]cite-ref-25[25]cite-ref-26[26] Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der EinbĂŒrgerung – also ein ErwĂŒnschtsein der EinbĂŒrgerung des EinbĂŒrgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunktecite-ref-27[27] besteht, wird auch Mehrstaatigkeit hingenommen.cite-ref-28[28]

In Deutschland können StĂ€dte und Gemeinden aufgrund der Gemeindeordnungen der einzelnen BundeslĂ€nder wegen besonderer Verdienste um die örtliche Gemeinschaft eine EhrenbĂŒrgerschaft verleihen, welche die Staatsangehörigkeit aber unberĂŒhrt lĂ€sst.cite-ref-29[29]

Siehe auch

:

Liste der EhrenbĂŒrger der Vereinigten Staaten

und

Liste der EhrenbĂŒrger Kanadas

Erwerb durch ErklÀrung

Eine Person kann durch ErklĂ€rung gegenĂŒber den Behörden eines Landes die StaatsbĂŒrgerschaft erwerben, sofern das nationale Recht dies vorsieht. Dies ist meist an einige wenige Voraussetzungen und Merkmale geknĂŒpft und ist eine minimalistische Form der EinbĂŒrgerung.

Ab 1. September 2020 können auch Kinder von Opfern des NS-Regimes die österreichische StaatsbĂŒrgerschaft per „Anzeige“ anfordern.cite-ref-30[30]

Mehrfache StaatsbĂŒrgerschaft

Mehrstaatigkeit (auch multiple oder MehrfachstaatsbĂŒrgerschaft genannt) bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine StaatsbĂŒrgerschaft besitzt. Doppelstaater, auch „Doppelstaatler“ (v. a. Deutschland) bzw. „DoppelstaatsbĂŒrger“ (v. a. Österreich) bzw. „DoppelbĂŒrger“ (v. a. Schweiz) sind dafĂŒr gebrĂ€uchliche Bezeichnungen.

Zu den grundlegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Prinzipien gehörte bis Anfang des 21. Jahrhunderts die Vermeidung von Mehrstaatigkeit (in Österreich wurde dieses Prinzip beibehalten, siehe unten). Die Bancroft-VertrĂ€ge waren die ersten internationalen Abkommen, mit denen die Konflikte, die durch Mehrstaatigkeit, insbesondere bei der Wahlgleichheitcite-ref-x226-31-0[31] und der Wehrpflicht entstanden, begrenzt werden sollten. Heutzutage wird das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit immer öfter durchbrochen.cite-ref-32[32]cite-ref-33[33]

Mehrstaatigkeit kann deshalb entweder originĂ€r durch den gleichzeitigen und automatischen Erwerb von zwei oder mehr StaatsbĂŒrgerschaften bei Geburt entstehen oder derivativ durch den Erwerb einer weiteren StaatsbĂŒrgerschaft auf Antrag zuerkannt werden (sogenannte EinbĂŒrgerung oder Naturalisation). Die Mehrstaatigkeit bei Geburt entsteht entweder durch das Zusammenwirken der StaatsbĂŒrgerschaftsregime mehrerer Staaten mit unterschiedlichen ErwerbstatbestĂ€nden – vgl. auch Abstammungsprinzip (lat. ius sanguinis) (z. B. Deutschland, Schweiz) und Geburtsortsprinzip (lat. ius soli) (z. B. Frankreich, USA) – oder bei Kindern bi- oder multinationaler Eltern, die gleichberechtigt alle ihre StaatsbĂŒrgerschaften an das Kind weitergeben (vgl. auch internationaler Kontext der Rechtslage in Deutschland). In bestimmten FĂ€llen kann ein Kind auch erst nach der Geburt durch Adoption automatisch Doppelstaater werden, sofern die ursprĂŒngliche StaatsbĂŒrgerschaft durch die Annahme nicht verloren geht (etwa im Fall der Adoption eines auslĂ€ndischen Stiefkindes).

In Australien dĂŒrfen nach Kapitel 44 der Verfassung von 1900 Parlamentarier keine zweite StaatsbĂŒrgerschaft neben der australischen besitzen, was 2017 zu mehreren RĂŒcktritten gefĂŒhrt hat, aber auch zu Kritik an der Rechtsbestimmung.cite-ref-34[34]

Mehrere Staatsangehörigkeiten zu haben, bedeutet zwar mehr Möglichkeiten fĂŒr den Aufenthalt, die Studienförderung, die BerufstĂ€tigkeit und die Teilhabe in den betreffenden Staaten, kann aber auch Nachteile, etwa bezĂŒglich Wehrpflicht und Besteuerung oder bei der Einreise in Drittstaaten, mit sich bringen. So sind Doppelstaater, die auch die Staatsangehörigkeit von Iran, Irak, Syrien oder Sudan besitzen, vom Visa-Waiver-Programm der USA ausgeschlossen.cite-ref-35[35]

Effektive StaatsbĂŒrgerschaft

Im internationalen Privatrecht (IPR) ist fĂŒr viele Rechtsfragen die StaatsbĂŒrgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender AnknĂŒpfungspunkt fĂŒr das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine StaatsbĂŒrgerschaft haben, gilt das Prinzip der effektiven StaatsbĂŒrgerschaft.

Gehört eine Person mehreren Staaten an, so ist in Deutschland das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist (effektive StaatsbĂŒrgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Indizien fĂŒr eine solche Verbindung sind der gewöhnliche Aufenthalt oder der Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

eu

Deutschland

→

Hauptartikel

:

Deutsche Staatsangehörigkeit

In der politischen Diskussion ist meist von doppelter Staatsangehörigkeit,cite-ref-36[36] doppelter StaatsbĂŒrgerschaft oder einem Doppelpasscite-ref-37[37] die Rede. Personen, die zwei StaatsbĂŒrgerschaften erworben haben, werden als Doppelstaater, Doppelstaatler (umgangssprachlich) oder DoppelstaatsbĂŒrger bezeichnet.

Deutschland erlaubte eine doppelte StaatsbĂŒrgerschaft zunĂ€chst fĂŒr Staatsangehörige der EU (seit 1999cite-ref-38[38]cite-ref-39[39]) und der Schweiz, fĂŒr alle anderen LĂ€nder mussten bis 26. Juni 2024 besondere Voraussetzungen vorliegen und es musste teils eine Genehmigung eingeholt werden.

Zum 1. Januar 2000 fiel die Inlandsklausel weg, der zufolge bis zu diesem Zeitpunkt ein Deutscher, der durch auslĂ€ndische EinbĂŒrgerung eine andere Staatsangehörigkeit erwarb, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlor, sofern er seinen Wohnsitz im Inland hatte. Im Jahr 2000 wurde das bisherige Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 zudem auf Initiative der rot-grĂŒnen Bundesregierung um das Geburtsortsprinzip ergĂ€nzt: Wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat, erwirbt das Kind bei der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch eine EinbĂŒrgerung ist nun bereits nach acht statt bisher 15 Jahren möglich. UrsprĂŒnglich sah das Gesetz vor, dass die Kinder sich spĂ€testens im Alter von 23 Jahren fĂŒr eine StaatsbĂŒrgerschaft entscheiden mussten. Diese Regelung wurde 2014 gestrichen, so dass nun beide Staatsangehörigkeiten behalten werden können.cite-ref-spiegel-de-doppelpass1-40-0[40] Im Zuge der Erdoğan-Kundgebungen im Sommer 2016 wurde in den Medien mehrfach ĂŒber die Regelungen fĂŒr tĂŒrkischstĂ€mmige Deutsche berichtet.cite-ref-spiegel-de-doppelpass2-41-0[41]cite-ref-42[42]cite-ref-tagesspiegel-de-doppelpass1-43-0[43]

Im Januar 2024 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts,cite-ref-44[44] welches unter anderem Deutschlands bisher ablehnende Position zu mehrfachen StaatsbĂŒrgerschaften reformiert. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 27. Juni 2024 lĂ€sst das deutsche Recht doppelte und mehrfache StaatsbĂŒrgerschaften generell immer zu.cite-ref-45[45] Deutsche StaatsbĂŒrger benötigen auch keine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG mehr, wenn sie eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen möchten.cite-ref-bva-bund-de-46-0[46]

Österreich

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Hauptartikel

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Österreichische StaatsbĂŒrgerschaft

Die rechtliche Lage bei mehrfachen StaatsbĂŒrgerschaften ist in Österreich u. a. im StaatsbĂŒrgerschaftsgesetz 1985 (StbG) geregelt (§§ 10 Abs. 6cite-ref-47[47], 28cite-ref-48[48]). GrundsĂ€tzlich lĂ€sst die Republik Österreich keine mehrfachen StaatsbĂŒrgerschaften zu, jedoch gibt es SonderfĂ€lle.cite-ref-help-gv-at-49-0[49]

Wer freiwillig eine fremde StaatsbĂŒrgerschaft erwirbt, verliert dadurch grundsĂ€tzlich die österreichische StaatsbĂŒrgerschaft. Um die österreichische StaatsbĂŒrgerschaft nicht zu verlieren, muss die Bewilligung der Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid beim jeweiligen Amt der Landesregierung bewilligt werden.cite-ref-help-gv-at-49-1[49]

Die österreichische StaatsbĂŒrgerschaft darf behalten werden, wenn eine der folgenden Situationen aufliegt:

‱ die Beibehaltung liegt im Sinne der Republik Österreich;
‱ der Antragsteller/die Antragstellerin hat einen „besonders berĂŒcksichtigungswĂŒrdigen“ Grund im Privat- und Familienleben und hat die österreichische StaatsbĂŒrgerschaft mit der Geburt erworben;
‱ die Beibehaltung entspricht dem Kindeswohl (bei MinderjĂ€hrigen).

Wenn die österreichische StaatsbĂŒrgerschaft beantragt wird, muss der Antragstellende binnen zweier Jahre seine frĂŒhere StaatsbĂŒrgerschaft zurĂŒcklegen.cite-ref-help-gv-at-49-2[49] Danach könnte die Person jedoch illegal wieder ihre „alte“ StaatsbĂŒrgerschaft in ihrem Heimatland beantragen. Die österreichische StaatsbĂŒrgerschaft verliert dann rein gesetzlich ihre Wirkung, aber de facto nur, wenn die Republik Österreich davon erfĂ€hrt.cite-ref-50[50]

Schweiz

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Hauptartikel

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Schweizer BĂŒrgerrecht

Die Schweiz erlaubt seit dem 1. Januar 1992 die mehrfache Staatsangehörigkeit gemĂ€ĂŸ Schweizer Recht ohne EinschrĂ€nkungen. Die Bezeichnung DoppelbĂŒrger ist dafĂŒr vor allem in der Schweiz gebrĂ€uchlich. Auslandschweizer, die eine andere StaatsbĂŒrgerschaft erworben haben, mĂŒssen dies der Schweizer Vertretung mitteilen, bei der sie gemeldet sind.

FĂŒr die jeweils andere StaatsbĂŒrgerschaft gelten die Regeln des anderen betroffenen Staates. AuslĂ€ndische Staatsangehörige können ihre ursprĂŒngliche StaatsbĂŒrgerschaft verlieren, wenn das Recht des Herkunftslandes dies vorsieht. BezĂŒglich der doppelten StaatsbĂŒrgerschaft Schweiz-Deutschland gilt: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union, der Schweiz oder eines Staats erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 3 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) abgeschlossen hat.cite-ref-51[51]cite-ref-52[52]

Diese Entscheidung ist nicht unumstritten: Auslandschweizer können in Wahlen ĂŒber politische Belange teilnehmen, von denen sie gar nicht betroffen sind, was „demokratietheoretisch“ problematisch sein kann. Bei DoppelbĂŒrgern in der Schweiz können LoyalitĂ€tskonflikte auftreten, wenn beide Nationen sich in politischen Fragen unterschiedlich positionieren.cite-ref-53[53]cite-ref-54[54]cite-ref-55[55]

Liechtenstein

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Hauptartikel

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Liechtensteinische StaatsbĂŒrgerschaft

Beim Erwerb der StaatsbĂŒrgerschaft Liechtensteins verlangt man von allen Antragstellern den Verzicht auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit. DemgegenĂŒber dĂŒrfen liechtensteinische Staatsangehörige ohne EinschrĂ€nkungen weitere Staatsangehörigkeiten erwerben.cite-ref-56[56] Eine GesetzesĂ€nderung, die es den Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der Schweiz erlaubt hĂ€tte, bei einer EinbĂŒrgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, wurde von den liechtensteinischen Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 30. August 2020 mit 61,5 % Nein-Stimmen abgelehnt.cite-ref-57[57]

DĂ€nemark

In DĂ€nemark trat zum 1. September 2015 eine Änderung des lov om dansk indfĂždsret in Kraft, die die mehrfache StaatsbĂŒrgerschaft ermöglicht.cite-ref-58[58]

Beibehaltung der StaatsbĂŒrgerschaft bei Erwerb einer weiteren

Wer dauerhaft im Ausland lebt, kann grundsĂ€tzlich die dortige lokale StaatsbĂŒrgerschaft (z. B. australische StaatsbĂŒrgerschaft) annehmen. Ob dann der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintritt, hĂ€ngt von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

Deutschsprachige Staaten

‱ Deutschland: Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit war bis zum Juni 2024 nur möglich, wenn der Deutsche vor der EinbĂŒrgerung in einen anderen Staat eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hatte. Dies setzte einen Antrag bei der zustĂ€ndigen Behörde voraus.cite-ref-59[59] Davon ausgenommen waren Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz annahmen,cite-ref-60[60] sofern dies nach dem 28. August 2007 erfolgte.cite-ref-deutschebotschaft-bern-wien-2009-61-0[61] Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in weiten Teilen am 27. Juni 2024 entfiel die gesetzliche Anforderung, eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen zu mĂŒssen. Die generelle Mehrstaatigkeit ist somit auch fĂŒr deutsche StaatsbĂŒrger erlaubt.cite-ref-bva-bund-de-46-1[46]
‱ Österreich: Österreicher verlieren im Allgemeinen die österreichische StaatsbĂŒrgerschaft, wenn sie eine andere StaatsbĂŒrgerschaft annehmen. Jedoch kann auch hier eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Republik Österreich liegt oder in ihrem Privat- und Familienleben „berĂŒcksichtigungswĂŒrdige GrĂŒnde“ vorliegen.cite-ref-62[62]
‱ Schweiz: Das BĂŒrgerrecht der Schweiz ist von der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit nicht betroffen.
‱ Luxemburg: Seit 2008 erlaubt Luxemburg die mehrfache Staatsangehörigkeit. Auch der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist erlaubt.cite-ref-delia-63-0[63] → Hauptartikel: Luxemburgische StaatsbĂŒrgerschaft
‱ Belgien: Seit dem 28. April 2008 erlaubt Belgien die Annahme anderer Staatsangehörigkeiten ohne Verlust der belgischen.cite-ref-64[64]
‱ Liechtenstein: Das FĂŒrstentum Liechtenstein erlaubt seinen Staatsangehörigen den Erwerb weiterer Staatsangehörigkeiten. Wer sich in Liechtenstein einbĂŒrgern lassen will, muss hingegen auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichten.cite-ref-delia-63-1[63]

Andere EU-Staaten

‱ Finnland: Die finnische StaatsbĂŒrgerschaft wird seit 1. Juni 2003 bei einem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nicht aberkannt. Auch der Erwerb der finnischen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist möglich. Finnische StaatsbĂŒrger, die eine weitere Staatsangehörigkeit haben, im Ausland geboren wurden und bis zum 22. Lebensjahr nicht mindestens sieben Jahre in einem nordischen Land gelebt haben oder anderweitig eine Anbindung an Finnland haben, können ihre finnische Staatsangehörigkeit an ihrem 22. Geburtstag verlieren.cite-ref-65[65]cite-ref-66[66]
‱ Schweden: Die schwedische StaatsbĂŒrgerschaft wird seit 2001 bei einem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nicht aberkannt. Auch der Erwerb der schwedischen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist möglich. Schwedische StaatsbĂŒrger, die eine weitere Staatsangehörigkeit haben, im Ausland geboren wurden und nie in Schweden gelebt oder anderweitig eine Verbundenheit zu dem Land haben, verlieren ihre schwedische Staatsangehörigkeit. Dies schließt auch deren Kinder mit ein, sofern diese nicht durch den anderen Elternteil Anspruch auf die schwedische Staatsangehörigkeit haben.cite-ref-67[67]
‱ DĂ€nemark: Die dĂ€nische StaatsbĂŒrgerschaft wird seit 2015 beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nicht aberkannt. Auch der Erwerb der dĂ€nischen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bestehenden StaatsbĂŒrgerschaft ist möglich.cite-ref-68[68]

Spezialfall PalÀstinenser

Ein spezieller Fall sind von Israel registrierte PalĂ€stinenser (mit IdentitĂ€tsausweis), die eine andere StaatsbĂŒrgerschaft annehmen. Sie besitzen in der Regel einen palĂ€stinensischen Reisepass, gelten aber als staatenlos – daher muss die palĂ€stinensische Staatsangehörigkeit vorher nicht abgelegt werden. Nachdem Israel solche Personen auch weiterhin als PalĂ€stinenser behandelt, ist ihnen auch weiterhin nur die Einreise mit einem palĂ€stinensischen Pass möglich. Sie sind daher gezwungen, zwei PĂ€sse zu fĂŒhren, wenn sie in ihre alte Heimat reisen wollen.cite-ref-69[69]

Entwicklungen nach dem Votum zum Brexit

Nach dem Brexit-Votum vom 23. Juni 2016 stellten zahlreiche Briten einen Antrag auf die irische Staatsangehörigkeit.cite-ref-70[70] Interesse an einer doppelten StaatsbĂŒrgerschaft zeigten auch im EU-Ausland lebende Briten sowie in Großbritannien lebende EU-BĂŒrger.cite-ref-71[71]cite-ref-72[72]

Verlust

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Hauptartikel

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AusbĂŒrgerung

Der Verlust der StaatsbĂŒrgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen, in liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des StaatsbĂŒrgers. Es gibt auch Staaten, die den Verlust ihrer StaatsbĂŒrgerschaft gar nicht (z. B. Iran) oder nur in sehr begrenzten AusnahmefĂ€llen zulassen.

Qua Gesetz erfolgt der Verlust in vielen Staaten, wenn ein BĂŒrger freiwillig eine andere StaatsbĂŒrgerschaft erwirbt oder in fremde StreitkrĂ€fte eintritt. Auch wenn ein Kind von AuslĂ€ndern adoptiert wird und seine verwandtschaftlichen Bindungen im Heimatland verliert, geht nach den Rechtsordnungen vieler Staaten seine ursprĂŒngliche StaatsbĂŒrgerschaft verloren. Bis vor einiger Zeit war es vielfach ĂŒblich, dass auch eine Frau, die einen auslĂ€ndischen Mann heiratete, ihre StaatsbĂŒrgerschaft automatisch verlor (und meist ebenfalls automatisch die des Ehemannes annahm). Dies ist nach den weltweiten Bestrebungen zur Gleichstellung von Mann und Frau heute nur noch in wenigen LĂ€ndern der Fall. In Deutschland wurde es 2000 formal abgeschafft, galt aber bereits ab 1953 als grundgesetzwidrig.cite-ref-73[73]

In manchen Staaten kann ein StaatsbĂŒrger auf seine StaatsbĂŒrgerschaft verzichten oder ihre Aufgabe erklĂ€ren. Meist ist dies nur in bestimmten Situationen zulĂ€ssig, und es gelten hierfĂŒr enge Voraussetzungen, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden. Oft ist ein solcher Verzicht auch an weitere Voraussetzungen oder Vorleistungen gebunden: Ableistung von Wehrdienst, RĂŒckerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.

Die Befreiung oder Entlassung aus der StaatsbĂŒrgerschaft beziehungsweise die Genehmigung des Verzichts sind in der Regel als Verwaltungsakte ausgestaltet, um eine administrative Kontrolle sicherzustellen und das Vorliegen der Voraussetzungen effektiv kontrollieren zu können. TotalitĂ€re Regime bedienen sich der AusbĂŒrgerung (erzwungene Aberkennung der StaatsbĂŒrgerschaft) auch als Druckmittel, um politisch unliebsame StaatsbĂŒrger zu entrechten oder sich ihrer zu entledigen.

SonderfĂ€lle ergeben sich bei GebietsĂ€nderungen nach kriegerischen Auseinandersetzungen oder im Fall des Zusammenbruchs bzw. der Auflösung eines Staates (etwa eines Vielvölkerstaates). Normalerweise wird hier automatisch die StaatsbĂŒrgerschaft eines Nachfolgestaates angenommen oder es wird an bestimmte Kriterien wie die Volkszugehörigkeit, den Wohnort, den Dienst in einer Armee usw. angeknĂŒpft. Manchmal sind entsprechende Regelungen auch bereits vorher festgelegt. Dass durch den Wegfall eines Staates ehemalige StaatsbĂŒrger staatenlos werden, ist die Ausnahme.cite-ref-74[74]

Siehe auch: Verlust der deutschen, der österreichischen oder der Schweizer Staatsangehörigkeit

Staatenlosigkeit

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Hauptartikel

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Staatenlose

Staatenlos sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit haben und somit auch keine StaatsbĂŒrgerschaft eines Staatsverbandes besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind. Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewĂ€hren.

Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:

‱ das Übereinkommen ĂŒber die Rechtsstellung der Staatenlosen (StaatenlosenĂŒbereinkommen) vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473, 474),
‱ das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. 1977 II S. 597, 598, samt Schlussakte der UN-Konferenz, S. 608) – In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales StaatsbĂŒrgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der StaatsbĂŒrgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen GrĂŒnden so weit wie möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebĂŒrgert werden können. Der freiwillige Verlust der StaatsbĂŒrgerschaft soll also nicht mehr möglich sein, wenn der betroffene BĂŒrger dadurch staatenlos wĂŒrde.

UngeklĂ€rte StaatsbĂŒrgerschaft

Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit ist der Status der ungeklĂ€rten StaatsbĂŒrgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch ihre StaatsbĂŒrgerschaft nicht abschließend geklĂ€rt werden kann. Die Rechtslage in vielen europĂ€ischen Staaten lĂ€sst es nicht zu, dass eine Person mit ungeklĂ€rter StaatsbĂŒrgerschaft eingebĂŒrgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine StaatsbĂŒrgerschaft bereits besteht.

UnionsbĂŒrgerschaft (EU)

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Hauptartikel

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UnionsbĂŒrgerschaft

Seit der Auflösungcite-ref-75[75] des Übereinkommens des Europarats ĂŒber die Verringerung der Mehrstaatigkeit und ĂŒber die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Dies ging mit der Entwicklung der UnionsbĂŒrgerschaft parallel einher.

Ähnlich einer StaatsbĂŒrgerschaft entwickelt die EuropĂ€ische Union fĂŒr die BĂŒrger der Mitgliedstaaten die UnionsbĂŒrgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwĂ€rtig keine StaatsbĂŒrgerschaft im Sinne des Völkerrechts. Dies liegt vor allem daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist.

Die UnionsbĂŒrgerschaft ist in Art. 20 ff. AEUV geregelt und ergĂ€nzt die nationale StaatsbĂŒrgerschaft um eine europarechtliche Dimension. Sie betrifft vor allem

‱ unionsintern die FreizĂŒgigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das europarechtliche Wahlrecht;
‱ international den integrierten diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle EU-Mitgliedstaaten.

Völkerrechtliche Vorgaben

Erwerb

Neben dem TerritorialitĂ€tsprinzip, demzufolge Staaten Hoheitsgewalt ĂŒber ihr Staatsgebiet ausĂŒben, ist im Völkerrecht das PersonalitĂ€tsprinzip anerkannt, das die AusĂŒbung von Hoheitsgewalt ĂŒber eigene Staatsangehörige erlaubt. Außerdem sind die Heimatstaaten berechtigt, Rechtspositionen ihrer eigenen Staatsangehörigen im Wege des diplomatischen Schutzes gegenĂŒber anderen Staaten geltend zu machen.cite-ref-walter-76-0[76] Voraussetzung fĂŒr die Wahrnehmung dieses Rechts ist aber nach der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 6. April 1955 im Nottebohm-Fall, dass eine hinreichend enge Verbindung (genuine connection) zwischen dem Heimatstaat und seinem Staatsangehörigen besteht.cite-ref-walter-76-1[76] Eine solche NĂ€hebeziehung begrĂŒndet etwa das Abstammungsprinzip,cite-ref-77[77] aber auch der Geburtsort, Heirat, Wohnsitz und Aufenthalt im Inland oder Sprachkenntnisse.cite-ref-wd-78-0[78]

Die Verleihung seiner eigenen Staatsangehörigkeit ist grundsĂ€tzlich eine autonome Entscheidung jedes einzelnen Staates und erfolgt nach innerstaatlichem Recht.cite-ref-79[79]cite-ref-80[80] So statuiert z. B. Art. 3 des EuropĂ€ischen Übereinkommens ĂŒber die Staatsangehörigkeit (EuStAÜ): „Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind. Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten RechtsgrundsĂ€tzen in Einklang steht.“cite-ref-81[81]

FĂŒr die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (EGMR) jedoch entschieden, dass die Konvention zwar keinen Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit beinhalte. Das willkĂŒrliche Vorenthalten könne wegen des Einflusses der Staatsangehörigkeit auf die Persönlichkeitsentwicklung und die sozialen Beziehungen einer Person zu ihrer Umwelt aber u. U. einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens begrĂŒnden.cite-ref-82[82]cite-ref-83[83]

Verlust

Art. 15 der Allgemeinen ErklĂ€rung der Menschenrechte setzt der AusbĂŒrgerung menschenrechtliche Grenzen. Danach hat jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkĂŒrlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. „WillkĂŒrlich“ bedeutet, nicht auf vernĂŒnftigen, sondern sachfremden GrĂŒnden beruhend und im konkreten Fall unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig.cite-ref-84[84]cite-ref-85[85]

Art. 5 d) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung vom 7. MĂ€rz 1966 sowie Art. 9 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 enthalten ein generelles Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit aus rassischen, ethnischen, religiösen und politischen GrĂŒnden. Ähnliche Regelungen auf europĂ€ischer Ebene ergeben sich aus Art. 4 und Art. 5 des EuStAÜ.cite-ref-wd-78-1[78]

Wie beim Erwerb einer Staatsangehörigkeit muss auch zwischen dem Verlustgrund und der Funktion der Staatsangehörigkeit als konstituierendem Merkmal des Staatsvolkes ein Sachzusammenhang bestehen.cite-ref-wd-78-2[78] Als zulĂ€ssige AnknĂŒpfungspunkte fĂŒr den Verlust der StaatsbĂŒrgerschaft ist völkergewohnheitsrechtlich die (freiwillige) Abwendung vom Heimatstaat anerkannt, etwa durch

‱ einen Antrag auf Entlassung oder VerzichtserklĂ€rung
‱ den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
‱ den Eintritt in fremden Staats- oder Wehrdienst
‱ die Eheschließung einer Frau mit einem AuslĂ€nder
‱ die Nichtregistrierung bei lĂ€ngerem Auslandsaufenthalt.cite-ref-wd-78-3[78]

Nach Art. 7 d) EuStAÜ darf ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit außerdem vorsehen fĂŒr ein „Verhalten, das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abtrĂ€glich ist“. Die Formulierung des „abtrĂ€gliche Verhaltens“ in Art. 7 d) EuStAÜ ist dem Art. 8 Abs. 3 a) des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit entlehnt, dort jedoch nicht als Verlust-, sondern als Entziehungstatbestand konzipiert, der nach dem Willen des Übereinkommens möglichst restriktiv praktiziert werden soll. Um eine AusbĂŒrgerung aufgrund „abtrĂ€glichen Verhaltens“ vornehmen zu dĂŒrfen, mĂŒssen die Vertragsstaaten bei der Ratifikation des Vertrages eine entsprechende ErklĂ€rung gem. Art. 8 Nr. 3 abgeben haben.cite-ref-86[86] Überdies ermöglicht das Übereinkommen zur Verringerung der Staatenlosigkeit die AusbĂŒrgerung aufgrund „abtrĂ€glichen Fehlverhaltens“ nur unter der Maßgabe einer nationalen gesetzlichen Regelung, die dem Betreffenden das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz einrĂ€umt.cite-ref-wd-78-4[78]

Situation nach Staat

Siehe Kategorie:StaatsbĂŒrgerschaft.

Literatur

‱ Gökce Yurdakul/Michal Y. Bodemann: StaatsbĂŒrgerschaft, Migration und Minderheiten: Inklusion und Ausgrenzungsstrategien im Vergleich. VS Verlag, Wiesbaden 2010.
‱ Fritz von Keller/Paul Trautmann: Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Beck, MĂŒnchen 1914, 848 Seiten.
‱ Kay Hailbronner/Marcel Kau/Thomas Gnatzy/Ferdinand Weber: Staatsangehörigkeitsrecht (= Beck’sche Kurz-Kommentare. Bd. 55). 7. Auflage, C.H. Beck, MĂŒnchen 2022, ISBN 978-3-406-74876-9.
‱ Ingo von MĂŒnch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, 410 (XLI) S., ISBN 978-3-89949-433-4, ISBN 3-89949-433-4.
‱ Walter Fr. Schleser: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein Leitfaden. Mit 2 BeitrĂ€gen von Alfred Heinzel. 4., ĂŒberarb. u. erg. Auflage, Verlag fĂŒr Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1980, ISBN 3-8019-5603-2 (im Anhang 5 „Das auslĂ€ndische Staatsangehörigkeitsrecht“, S. 359–368: Übersicht ĂŒber geltende Staatsangehörigkeitsgesetze des Auslandes und ĂŒber bestimmte Fragen des auslĂ€ndischen Staatsangehörigkeitsrechts).
‱ Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht fĂŒr Studium und Praxis. Grundrecht, Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, StaatsbĂŒrgerschaftsgesetz; samt Fremdenrechtsnovelle 2011. LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9.
‱ Herbert Mussger: Österreichisches StaatsbĂŒrgerschaftsrecht (= Juridica-Kurzkommentare). 6., neu bearbeitete Auflage. Juridica, Wien 2001, ISBN 3-85131-155-8.
‱ Susanne Benöhr: Staatenlosigkeit – Heimatlosigkeit. Ein juristischer Exkurs. In: Barbara Johr: Reisen ins Leben. Weiterleben nach einer Kindheit in Auschwitz, Bremen 1997, S. 173–178 (online (Memento vom 8. MĂ€rz 2010 im Internet Archive)).
‱ Martina Sochin D’Elia: Das liechtensteinische BĂŒrgerrecht in Geschichte und Gegenwart. Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 45, Bendern 2014.
‱ Sabine Strasser: Bewegte Zugehörigkeiten. Nationale Spannungen, transnationale Praktiken und transversale Politik. Turia + Kant, Wien 2009, ISBN 978-3-85132-539-3.

Weblinks

Commons

: StaatsbĂŒrgerschaft

– Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Wikiquote: StaatsbĂŒrgerschaft

– Zitate

Wikisource: Gesetz ĂŒber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit (Norddeutscher Bund), 1870

– Quellen und Volltexte

Wiktionary: StaatsbĂŒrgerschaft

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

‱ Literatur von und ĂŒber StaatsbĂŒrgerschaft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
‱ Information der Bundesregierung zur EinbĂŒrgerung
‱ BenoĂźt BrĂ©ville: Der richtige Pass. In: Le Monde diplomatique, 14. Februar 2014
‱ Eintrag in Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.Vorlage:SEP/Wartung/Parameter 1 und weder Parameter 2 noch Parameter 3
‱ Stefan Talmon: BĂŒrde des Doppelpasses (MĂ€rz 2017)
‱ Bernd Grzeszick: Vortrag „Doppelte Staatsangehörigkeit: Hilfe oder Hindernis einer gelingenden Integration?“ auf YouTube (Juli 2019)

Einzelnachweise

cite-note-vonm-nch-dtstaatsang-4-11. ↑ Vgl. Ingo von MĂŒnch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 4.
cite-note-22. ↑ RGBl. I S. 75.
cite-note-33. ↑ Zur Erwerbung genĂŒgte eine entsprechende ErklĂ€rung, um bundesdeutsche Papiere zu erhalten. NĂ€heres siehe Ingo von MĂŒnch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, Berlin 2007, S. 101 ff. (eingeschrĂ€nkte Online-Version in der Google-Buchsuche).
cite-note-44. ↑ Ingo von MĂŒnch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, Berlin 2007, S. 109 (eingeschrĂ€nkte Online-Version in der Google-Buchsuche).
cite-note-55. ↑ Stefan Korioth: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter BerĂŒcksichtigung europĂ€ischer und internationaler BezĂŒge, 6. Auflage 2022, Rn. 76.
cite-note-66. ↑ Vgl. civis romanus sum.
cite-note-77. ↑ Französische Verfassung von 1791
cite-note-88. ↑ Patrick R. Hoffmann: Völkerrechtliche Vorgaben fĂŒr die Verleihung der Staatsangehörigkeit. Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2022, ISBN 978-3-16-161110-0, S. 97 ff.
cite-note-weil-99. ↑ Patrick Weil: Zugang zur StaatsbĂŒrgerschaft. Ein Vergleich von 25 Staatsangehörigkeitsgesetzen. In: StaatsbĂŒrgerschaft in Europa. Historische Erfahrungen und aktuelle Debatten. Hrsg. von Christoph Conrad und JĂŒrgen Kocka, Hamburg 2001, ISBN 3-89684-018-5, S. 92 ff.
cite-note-1010. ↑ Siehe zum kommunalen Wahlrecht fĂŒr AuslĂ€nder in der Bundesrepublik Deutschland BVerfGE 83, 37 – AuslĂ€nderwahlrecht I.
cite-note-1111. ↑ Kommunales Wahlrecht fĂŒr AuslĂ€nder (Drittstaater), Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 23. MĂ€rz 2006.
cite-note-1212. ↑ Vgl. Standard fĂŒr den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen. Praktisches Handbuch. Paris 2020, S. 62.
cite-note-1313. ↑ OECD: Residence/Citizenship by investment schemes. Abgerufen am 28. Juli 2023 (englisch).
cite-note-1414. ↑ Rechtssache C-181/23, ABl. C 173/27 vom 15. Mai 2023.
cite-note-1515. ↑ Bericht der Kommission. Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts Jahresbericht 2022. S. 34.
cite-note-1616. ↑ Verfahren gegen Malta und Zypern: EU geht gegen Handel mit „goldenen PĂ€ssen“ vor, Spiegel Online, 20. Oktober 2020.
cite-note-1717. ↑ Alison Millington: 23 LĂ€nder, in denen ihr fĂŒr Geld einen Pass oder eine Elite-StaatsbĂŒrgerschaft kaufen könnt, Business Insider, 18. September 2018.
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cite-note-2121. ↑ Oberverwaltungsgericht LĂŒneburg, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 13 PA 243/12.
cite-note-2222. ↑ Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1985 – 1 B 78.85 –, NJW 1985, 2908; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. § 10, Rn. 70 f.; § 8, Rn. 98 ff.
cite-note-2323. ↑ Vgl. Bevorzugte EinbĂŒrgerung auslĂ€ndischer Sportler, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 12/6521.
cite-note-2424. ↑ EinbĂŒrgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichem Interesse. Stadt Köln, abgerufen am 3. Mai 2024.
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cite-note-2626. ↑ VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 7. September 2022 – 5 K 63/22.NW, Rz. 52 f.
cite-note-2727. ↑ Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 11 K 1279/13.
cite-note-2828. ↑ Nr. 8.1.2.6.3.6 der vorlĂ€ufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum StAG vom 1. Juni 2015.
cite-note-2929. ↑ Vgl. beispielsweise Richtlinien fĂŒr die Verleihung des EhrenbĂŒrgerrechts und der Ehrenbezeichnung „StadtĂ€ltester von Berlin“ vom 28. April 1953.
cite-note-3030. ↑ Recht auf Pass fĂŒr Nachfahren von NS-Opfern, ORF.at, 31. August 2020, abgerufen am 1. September 2020.
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cite-note-8080. ↑ Vgl. fĂŒr Deutschland Dieter Gosewinkel: EinbĂŒrgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001 (Digitalisat).
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cite-note-8383. ↑ Vgl. auch SĂŒkrĂŒ Uslucan: Zur WeiterentwicklungsfĂ€higkeit des Menschenrechts auf Staatsangehörigkeit. Deutet sich in Europa ein migrationsbedingtes Recht auf Staatsangehörigkeit an – auch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit? Duncker & Humblot, 2012, ISBN 978-3-428-13719-0.
cite-note-8484. ↑ KĂ€lin/KĂŒnzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 2005, S. 106 m.N. aus der Rechtsprechung.
cite-note-8585. ↑ Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07.
cite-note-8686. ↑ UNHCR: Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (In Kraft getreten am 13. Dezember 1975).